Familienzulagen

…für wen, wie viel, woher…

Grundlagen

  • Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG, SR 836.2)
  • Sozialgesetz des Kantons Solothurn (SG; BGS 831.1)
  • Wegleitung und Beiblatt zum Bundesgesetz über die Familienzulagen der Familienausgleichskasse des Kantons Solothurn, gültig ab 1. Januar 2013

Wer ist bezugsberechtigt?

Staatsangestellte mit Kindern oder jungen Erwachsenen in Ausbildung.

Für welche Kinder wid eine Zulage ausbezahlt?

  • Kinderzulagen bis 16. Altersjahr
  • Ausbildungszulagen bis 25. Altersjahr
  • Für erwerbsunfähige Kinder bis 20. Altersjahr

Wie komme ich zu Familienzulagen?

Nach erfolgter Meldung durch die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter bei der Meldestelle (siehe weiter unten), wird ein Merkblatt und ein Anmeldeformular zugestellt. Dieses ist ausgefüllt mit den erforderlichen Unterlagen an die Meldestelle zurückzusenden. Aufgrund der Anmeldung wird anschliessend die Anspruchsberechtigung geprüft und festgelegt.

Wie lange dauert der Anspruch?

Beginn des Anspruchs:

  • bei Beginn des Lohnanspruches;
  • bei Geburt eines Kindes ab dem Geburtsmonat.

Ende des Anspruchs:

  • bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses
  • am Ende des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet (Kinderzulage)
  • am Ende des Monats, in welchem das Kind in Ausbildung das 25. Altersjahr vollendet (Ausbildungszulage)
  • am Ende des Monats, in welchem das erwerbsfähige Kind das 20. Altersjahr vollendet (Kinderzulage)

Was gilt als Ausbildung?

Als Ausbildung gilt der Besuch von Schulen und Kursen und die berufliche Ausbildung während mindestens eines Monats.
Nicht als Ausbildung gilt, wenn Jugendliche zur Hauptsache einem Erwerb nachgehen und nur nebenbei Schulen oder Kurse besuchen, ebenso wenn Studierende neben dem Studium überwiegend durch eine Erwerbstätigkeit beansprucht werden.

Militärdienst während einer Ausbildung unterbricht den Anspruch auf Ausbildungszulagen grundsätzlich nicht. Der Ausbildungsunterbruch darf jedoch nicht länger als 5 Monate dauern.

Anspruch auf Ausbildungszulagen besteht auch für verheiratete Kinder, die in Ausbildung stehen.

Ausbildungszulagen müssen nach Vollendung des 16. Altersjahres mit einem Ausbildungsnachweis (Lehrvertrag, Schulbestätigung, Studienbestätigung usw.) halbjährlich beantragt werden.

Wie viel und wie wird ausbezahlt?

  • Die Kinderzulage bis zum vollendeten 16. Altersjahr beträgt zurzeit monatlich pro Kind Fr. 200.–.
  • Die Ausbildungszulage bis zum vollendeten 25. Altersjahr beträgt zurzeit monatlich pro Kind Fr. 250.–.
  • Es werden nur ganze Familienzulagen ausbezahlt.
  • Das Mindesterwerbseinkommen zum Bezug von Familienzulagen beträgt zurzeit Fr. 7’050.– im Jahr bzw. Fr. 587.– im Monat. Massgebend ist das nach AHV-Kriterien ermittelte Einkommen.
  • Bei einer Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebenden werden die Löhne zusammengezählt, um zu bestimmen, ob das Mindesterwerbseinkommen erreicht ist und welcher Arbeitgeber den höchsten Lohn ausrichtet.
  • Die Auszahlung der Familienzulagen erfolgt in der Regel mit dem jeweiligen Monatslohn.

Welche Änderungen müssen gemeldet werden?

Alle Änderungen, die denAnspruch der Zulagenbezügerin/des Zulagenbezügersbeeinflussen – zum BeispielTrennung, Scheidung, Heirat,Wiederverheiratung, Tod einesKindes, Beginn und vorzeitigeBeendigung der Ausbildungeines Kindes –, sind der Meldestellemitzuteilen.

Wann verjähren die Ansprüche?

Der Anspruch auf nicht bezogene Familienzulagen verjährt nach Ablauf von 5 Jahren. Unrechtmässig bezogene Zulagen werden zurückgefordert.

Weitere Auskünfte...

...erhalten Sie unter Tel. 032 / 627 20 87 oder hanni.steiner@fd.so.ch