Mutterschaftsurlaub

Informationen rund um Schwanger- und Elternschaft

Ein Kind zu bekommen, bedeutet eine einschneidende Veränderung im Leben. Auch bezogen auf den Beruf stellen sich viele Fragen.Einige wichtige rechtliche Fragen zur Schwanger- und Elternschaft soll dieses Merkblatt beantworten.

Allgemein

Machen Sie sich möglichst frühzeitig Gedanken über Ihre beruflichen Wünsche. Auch wenn schwangere Mitarbeiterinnen ihren Arbeitgeber nicht über ihre Schwangerschaft informieren müssen, solange sie nicht von ihren Rechten als Schwangere profitieren möchten, empfehlen wir möglichst frühzeitig das Gespräch mit dem/der direkten Vorgesetzten.

Dies gilt sowohl für werdende Mütter wie für werdende Väter. Formulieren Sie Ihre Wünsche betreffend Urlaub und/oder Teilzeitarbeit, damit möglichst bald nach einer für alle Seiten befriedigenden Lösung gesucht werden kann.

Weder Schwangerschaft und Geburt noch familiäre Situation dürfen zu einer Benachteiligung von Frauen und Männern führen. So ist es im Gleichstellungsgesetz (Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24. März 1995) festgelegt. Der Arbeitgeber Kanton Solothurn ist bestrebt, diesen Grundsatz zu verwirklichen.

Kündigung

durch Arbeitgeber
Während der ganzen Dauer der Schwangerschaft sowie während 16 Wochen nach der Niederkunft darf Ihnen der Arbeitgeber nicht kündigen. Tut er es trotzdem, ist die Kündigung nichtig. Sollten Sie eine Kündigung erhalten, orientieren Sie den Arbeitgeber über Ihren Zustand und weisen auf Art. 44 GAV hin.
Dies gilt allerdings nicht, wenn ein wichtiger Grund für eine fristlose Entlassung vorliegt (vgl. Art. 46 GAV).

Hat Ihnen der Arbeitgeber schon vor Beginn der Schwangerschaft gekündigt, so ist die Kündigung gültig; der Lauf der Kündigungsfrist ruht allerdings während der ganzen Zeit der Schwangerschaft und des Mutterschaftsurlaubes und beginnt erst 16 Wochen nach der Geburt wieder zu laufen (Art. 44 Abs. 3 GAV).

durch Arbeitnehmerin
Falls Sie selber kündigen wollen, ist Ihre Kündigung gültig. Überlegen Sie sich diesen Schritt reiflich. Wenn Sie 3 Monate Kündigungsfrist haben, können Sie auch nach der Geburt noch kündigen.
Überlegen Sie sich, ob statt einer Kündigung die Reduktion Ihres Arbeitspensums nicht die bessere Lösung ist. Fragen Sie auf jeden Fall Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetzten nach der Möglichkeit, nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubes in einem reduzierten Pensum arbeiten zu können.

Anspruch

Anspruch auf Mutterschaftsurlaub haben alle dem GAV unterstehenden Mitarbeiterinnen, die im Zeitpunkt der Geburt in einem gültigen Anstellungsverhältnis stehen.

Beginn/Dauer

Der Mutterschaftsurlaub beginnt mit der Geburt und dauert für unbefristet angestellte Frauen 16  Wochen, für befristet angestellte Frauen im 1. und 2. Dienstjahr 14 Wochen, anschliessend ebenfalls 16 Wochen. Während dieser Zeit erhalten Sie 100% Ihres Lohnes (Art. 190/191 GAV).

Der Mutterschaftsurlaub kann nicht teilweise bereits vor der Geburt bezogen werden. Ist die Schwangerschaft mit Komplikationen verbunden und führt sie zu Arbeitsunfähigkeit, gilt dies als Krankheit.

Jede schwangere Mitarbeiterin hat die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit im Rahmen der Jahresarbeitszeitregelung bereits vor der Geburt in Absprache mit den Vorgesetzten individuell zu gestalten.

Der Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub erlischt auf jeden Fall mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Wenn Sie beispielsweise befristet angestellt sind und gegen Ende der Befristung Mutter werden, dann endet die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers mit dem Ablauf der Befristung.

Sie haben dann allenfalls noch einen direkten Anspruch gegenüber der Ausgleichskasse gemäss EOG. Dieser dauert ab Geburt 14 Wochen und beträgt 80% des Lohnes (Art. 190 Abs. 3 GAV, Art. 16 b ff. EOG).

Muss ein Neugeborenes aus gesundheitlichen Gründen nach der Geburt mindestens 3 Wochen im Spital bleiben, so kann die Mutter den Entschädigungsanspruch aufschieben, bis das Neugeborene zu Hause ist. Der Aufenthalt und die Aufenthaltsdauer sind vom Spital zu bestätigen. Der Aufschub endet spätestens mit der Rückkehr des Neugeborenen zur Mutter.

Wenn das Kind tot zur Welt kommt, so entsteht der Anspruch auf Entschädigung bei Mutterschaft nach EOG, sofern die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat (Art. 23 EOV).

Mutterschaftsentschädigung

Innert Monatsfrist nach der Geburt füllt die Mutter das entschädigung Formular 318.750 «Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung» aus.

Das Formular kann auf der Homepage der Ausgleichskasse Kanton Solothurn (www.akso.ch) direkt aus dem Internet heruntergeladen werden.

Das ausgefüllte Formular bitte anschliessend rechtzeitig an Ihre Vorgesetzte, Ihren Vorgesetzten zur Weiterbearbeitung weitergeben.

Die Leistungen der Ausgleichskasse fliessen dem Arbeitgeber zu.

Krankheit

Wenn Sie während des Mutterschaftsurlaubes erkranken, so können Sie diese Krankheitstage nicht nachbeziehen.

Feiertage/Urlaub

Feiertage, die in die Zeit des Mutterschaftsurlaubes fallen, können weder vor- noch nachbezogen werden. Das Gleiche gilt, wenn ein Urlaubsgrund in Ihren Mutterschaftsurlaub fällt wie zum Beispiel ein Umzug oder ein Todesfall im Familienkreis (Art. 191 Abs. 4 GAV).

Etwas anderes gilt, wenn Ihr Mutterschaftsurlaub sich über die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr erstreckt. Der Mutterschaftsurlaub verlängert sich um die arbeitsfreien Werktage in diesem Zeitraum (Art. 191 Abs. 6 GAV).

Ihr Ferienanspruch wird wegen des Mutterschaftsurlaubes nicht gekürzt (Art. 191 Abs. 5 GAV).

Vaterschaftsurlaub

Väter erhalten bei der Geburt eines Kindes einen gesetzlichen Vaterschaftsurlaub von 10 Tagen. Der Urlaub kann innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden, am Stück oder verteilt auf einzelne Tage. Während dieser Zeit erhalten Sie 100% Ihres Lohnes (Art. 190bis GAV). Füllen Sie nach dem vollständigen Bezug des Vaterschaftsurlaubs die Anmeldung für die Vaterschaftsentschädigung aus. Das Formular kann auf der Homepage der Ausgleichskasse Kanton Solothurn (www.akso.ch) direkt aus dem Internet heruntergeladen werden.

Unbezahlter Mutterschaftsurlaub

Mütter, welche sich nach Ablauf des bezahlten Mutterschaftsurlaubes noch für eine gewisse Zeit dem Kind widmen wollen, um es zum Beispiel die empfohlenen 6 Monate zu stillen, können ein Gesuch für unbezahlten Urlaub stellen. Die Rechtsfolgen unbezahlten Urlaubes sind in Art. 125 GAV geregelt.

Adoption

Im Falle einer Adoption besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsurlaub.Die Adoptiveltern können aber ein Gesuch um Gewährung von unbezahltem Urlaub stellen. Es besteht kein Anspruch auf Bewilligung eines solchen Urlaubes. Wenn betriebliche Gründe es zulassen, wird ein solches Gesuch aber in aller Regel bewilligt.

Stillen

Wenn es betrieblich möglich ist, dürfen Mütter ihr neugeborenes Kind bis zu 52 Wochen nach der Geburt am Arbeitsplatz stillen. Wo dies nicht möglich ist, dürfen sie zum Stillen den Arbeitsplatz verlassen.
Die Stillzeit gilt in folgendem Umfang als bezahlte Arbeitszeit:

  • Tagesarbeitszeit < 4 h = 30 Minuten
  • Tagesarbeitszeit > 4 h = 60 Minuten
  • Tagesarbeitszeit > 7 h = 90 Minuten

Kinderkrippen

Krippenangebote im Kanton Solothurn finden Sie unter www.kinderbetreuung-schweiz.ch.

Sehen Sie sich die Kinderkrippe noch während der Schwangerschaft an und sprechen Sie mit Eltern, die ihr Kind dort betreuen lassen.

Mit einer rechtzeitigen Anmeldung vermeiden Sie, dass Ihr Kind nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubes keinen Krippenplatz erhält.

Weitere Auskünfte erhalten Sie auch beim Schweizerischen Krippenverband (www.krippenverband.ch).

Das Kind ist krank

Für die notwendige Betreuung von erkrankten oder verunfallten Kindern dürfen Väter und Mütter die für die Betreuung erforderliche Zeit am Arbeitsplatz fehlen.

Sie erhalten so viel Zeit, wie Sie für die Pflege beziehungsweise Organisation einer Ersatzbetreuung benötigen, jedoch höchstens 2 Tage pro Fall.

Das Schweizerische Rote Kreuz Kanton Solothurn bietet mit ROKI / Kinderbetreuung zu Hause Betreuungslösungen für Notfälle an: www.srk-solothurn.ch / 079 702 99 82.

Denselben Anspruch auf bezahlten Urlaub haben Sie übrigens auch, wenn Sie im gleichen Haushalt lebende Eltern, Ehe- oder Lebenspartner betreuen müssen.

Gesetzliche Grundlagen

  • Staatspersonalgesetz (BGS 126.1)
  • GAV (BGS 126.3)