Ferien

Ein paar Bemerkungen zur «schönsten Zeit des Jahres»

Die Angaben basieren auf § 97ff GAV und fassen die wichtigsten allgemein gültigen Regelungen zusammen.

Für wen gelten diese Regelungen?

Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Monatslohnmit einem Voll- oder Teilzeitpensumn

  • der kantonalen Verwaltung,
  • der Gerichte,
  • der Anstalten und Betriebe.

Für wen gelten andere Regelungen?

Spezielle Regelungen gelten für

  • die Lehrerschaft
  • die Chefärzte und die leitenden Ärzte
  • das Personal im Stundenlohn

Wie gross ist der jährliche Ferienanspruch?

Pro Kalenderjahr können wie folgt Ferien bezogen werden:

bis zum 20. Altersjahr25 Tage
vom 21. bis zum 49. Altersjahr23 Tage
vom 50. bis zum 59. Altersjahr25 Tage
vom 60. bis zur Pensionierung30 Tage
Lernende25 Tage

Der Ferienanspruch richtet sich nach der Beschäftigungsdauer im Kalenderjahr.

Wann können die Ferien bezogen werden?

Der Ferienplan eines Amtes oder einer Abteilung soll im Gespräch mit allen Betroffenen festgelegt werden. Die betrieblichen Bedürfnisse sowie die Wünsche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zu berücksichtigen. Die abschliessende Entscheidungskompetenz liegt bei der Chefin beziehungsweise beim Chef des Amtes.

Der Ferienplan eines Amtes ist so zu gestalten, dass kein zusätzliches Personal benötigt wird.

Wie sind die Ferien zu beziehen?

Die Ferien sind in grösseren zusammenhängenden Teilen zu beziehen. Eine Ferienwoche darf tage- oder halbtageweise bezogen werden, sofern der Chef oder die Chefin des Amtes dies gestattet.

Während welcher Zeitspanne sind die Ferien zu beziehen?

Alle Ferien sind grundsätzlich im Laufe eines Kalenderjahres zu beziehen.

Aus zwingenden betrieblichen Gründen kann die Übertragung von einzelnen Ferientagen auf das Folgejahr ausnahmsweise bewilligt werden. Sie ist mit dem Formular Ferienübertragung beim Vorgesetzten zu beantragen. Das Formular ist durch die Vorgesetzten aufzubewahren.

Welche Tage gelten nicht als Ferien?

Nicht als Ferientage gelten und können daher nachbezogen werden:

  • offiziell dienstfreie Tage (Feiertage), wenn sie nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen;
  • Krankheits- oder Unfalltage (Vorgesetzte sofort informieren, Arztzeugnis an das Personalamt erforderlich!).

Wann können Ferien gekürzt werden?

Der Ferienanspruch wird anteilmässig gekürzt:

  • wenn die Arbeit wegen Militärdienst, Krankheit oder Unfall länger als drei Monate versäumt wird. Der minimale Ferienanspruch beträgt jedoch in allen diesen Fällen drei Wochen;
  • bei freiwilligem, unbesoldetem Urlaub (der Ferienanspruch richtet sich nach der Beschäftigungsdauer im Kalenderjahr).

Was ist zu tun, wenn die Arbeit nach den Ferien nicht aufgenommen werden kann?

Sofort die Vorgesetzten informieren.

Liegt die Ursache im eigenen Verschulden der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, wird die versäumte Arbeitszeit als Ferienzeit angerechnet. Besteht kein Ferienanspruch mehr, ist die ausgefallene Zeit nach Weisungen der Vorgesetzten nachzuholen.

Können Ferien in Geld umgewandelt werden?

Ferien dürfen nicht in Geld umgewandelt werden, ausgenommen beim Austritt aus dem Staatsdienst.

Darf während den Ferien eine andere Arbeit ausgeführt werden?

Es ist nicht gestattet, während den Ferien eine bezahlte Beschäftigung auszuüben.

Ausgenommen von diesem Verbot sind vom Personalamt bewilligte Nebenbeschäftigungen.

Was geschieht mit den Ferien beim Austritt aus dem Staatsdienst?

Die Ferien sind grundsätzlich vor dem Ende des Dienstverhältnisses zu beziehen. Besteht im Zeitpunkt des Austrittes ausnahmsweise wegen betrieblichen Gründen, Krankheit oder Unfall noch ein Ferienanspruch, kann die noch vorhandene Ferienzeit ausbezahlt werden.

Bei einem Austritt werden zu viel bezogene Ferien bei der letzten Gehaltszahlung abgezogen.