Urlaub

Was Sie beim Beziehen von Urlaub wissen müssen (GAV § 111 ff)

Was ist Urlaub?

Als Urlaub gilt jede aus anderen Gründen als Ferien, Krankheit, Unfall, obligatorischem Militär- oder Zivilschutzdienst bewilligte Dienstabwesenheit.
Das Anstellungsverhältnis wird durch den Urlaub nicht unterbrochen.

Bezahlter Urlaub

Urlaub aus persönlichen oder familiären Gründen (GAV § 114)

Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf bezahlten Urlaub in folgendem Umfang:

  1. Eigene Hochzeit, 5 Tage;
  2. Hochzeit von Kindern, Geschwistern, Vater oder Mutter, 1 Tag;
  3. Niederkunft der Ehefrau oder Lebenspartnerin, 2 Tage;
  4. Für die notwendige Betreuung von im gleichen Haushalt lebenden erkrankten oder verunfallten Personen (insbesondere Kinder, Ehepartner, Lebenspartner), die benötigte Zeit, jedoch höchstens 2 Tage pro Fall;
  5. Todesfälle:
    • im engsten Familienkreis (Ehegatte, Lebenspartner/-in, Kinder, Eltern), die benötigte Zeit, jedoch höchstens 3 Tage;
    • Geschwister, Grosseltern und Schwiegereltern, Personen, die im gleichen Haushalt gelebt haben, die benötigte Zeit, jedoch höchstens 2 Tage;
    • Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwäger, Schwägerinnen, Ehegatten von Geschwistern des eigenen Ehegatten, Enkel, Tanten, Onkel, die benötigte Zeit, jedoch höchstens 1 Tag;
    • sofern mit Todesfällen nach Buchstaben b) und c) zusammenhängende Verrichtungen zu erledigen sind, die benötigte Zeit, jedoch höchstens 3 Tage;
  6. Teilnahme an der Trauerfeier von Arbeitskollegen oder andern Personen, die dem Arbeitnehmenden nahe standen, die benötigte Zeit, jedoch höchstens 1 Tag;
  7. Wohnungswechsel, die benötigte Zeit, jedoch höchstens 1 Tag.
  8. Für Vorstellungsgespräche, wenn das Anstellungsverhältnis durch den Arbeitgeber aufgelöst wurde, die benötigte Zeit, jedoch höchstens einen halben Tag pro Woche.

Fällt der Urlaubsgrund in die Ferien, in einen anderen Urlaub oder auf einen dienstfreien Tag, kann der Urlaub nicht vor- oder nachbezogen werden. Ausnahme: Fällt der Tod des Lebenspartners, der Eltern oder Kinder in die Ferien, können die entsprechenden Ferientage nachbezogen werden. Wer den Urlaub nicht bezieht, hat keinen Anspruch auf Ersatz.

Weitere mögliche Urlaubsgründe

Weitere mögliche Urlaubsgründe nach Absprache mit den Vorgesetzten auf Grund der gesetzlichen Grundlagen:

  • z. B. zur Erfüllung von Bürgerpflichten, Expertentätigkeit usw.

Zuständigkeit und Kontrolle:

  • Urlaube werden durch den Amtschef/die Amtschefin bewilligt. Diese haben eine Kontrolle zu führen.

Unbezahlter Urlaub

Unbezahlte Urlaube sind antrags- und bewilligungspflichtig. Sie werden bewilligt, wenn es die betrieblichen Interessen gestatten. Der Antrag auf unbezahlten Urlaub ist schriftlich mit einer kurzen Begrundung so fruh als moglich vor dem beabsichtigten Antritt bei dem oder der Vorgesetzten einzureichen.

Bei unbezahltem Urlaub bitte beachten:
Dauert der unbezahlte Urlaub länger als 31 Tage, fällt der Unfallversicherungsschutz weg. Unsere Mitarbeitenden haben jedoch die Möglichkeit, via Personalamt eine Abredeversicherung (Versicherungsschutz bei Unfall) für längstens 6 Monate abzuschliessen.
Unbezahlter Urlaub bewirkt eine anteilmässige Kürzung der Ferien und des 13. Monatslohnes.

Beachten Sie bitte bei unbezahltem Urlaub die Möglichkeit einer freiwilligen Risikoversicherung (Versicherungsschutz vor den wirtschaftlichen Folgen von Tod und Invalidität) gemäss den Statuten der Kantonalen Pensionskasse Solothurn.

Feiertage und Freitage

Feiertage und FreitageLokale Feiertage
(Patronziniumsfeste)
Neujahr (1.1.)Platz Solothurn/Bellach:
Berchtoldstag (2.1.)*St. Urs und Viktor (30.9.)
Fasnachtsdienstag (1⁄2 Tag)*
KarfreitagPlatz Balsthal:
Ostermontag*St. Anna (26.7.)
Tag der Arbeit (1.5., Nachmittag)
AuffahrtPlatz Dornach:
Pfingstmontag*Moritzentag (22.9.)
Fronleichnam (B)
Nationalfeiertag (1.8.)Platz Breitenbach:
Maria Himmelfahrt (15.8.) (B)Fridolinstag (6.3.)
Allerheiligen (1.11.) (B)
Weihnachten (25.12.)
Stephanstag (26.12.)*
Silvester (31.12., Nachmittag)* (S)

* = Freitage         B = ausgenommen Bucheggberg          S = ausgenommen Spitäler

Freitage und Patronziniumsfeste sind den Feiertagen gleichgestellt.