Nebenbeschäftigung

"Damit gar nicht erst Probleme entstehen!"

Grundlagen

  • Staatspersonalgesetz (BGS* 126.1): § 42
  • GAV* § 63ff (BGS 122.3)

Diese Info soll allen Mitarbeitenden Klarheit verschaffen, ob, wie und wann Nebenbeschäftigungen bzw. öffentliche Ämter bewilligt werden müssen, so dass weder für die Arbeitnehmenden noch für den Arbeitgeber Probleme aus diesen nebenberuflichen Tätigkeiten entstehen.

Was muss gemeldet werden?

  1. Alle Nebenbeschäftigungen.
  2. Öffentliche Ämter nur dann, wenn dafür Arbeitszeit oder Urlaub benötigt wird oder voraussichtlich Konflikte mit dienstlichen Interessen entstehen könnten.

Die Ausübung eines öffentlichen Amtes oder einer Nebenbeschäftigung kann untersagt werden, wenn:

  • betriebliche Interessen entgegenstehen
  • die Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmenden beeinträchtigt wird
  • voraussichtlich Konflikte mit dienstlichen Interessen entstehen können

Was gilt nicht als Nebenbeschäftigung?

  • Freizeitbeschäftigungen.
  • Tätigkeiten in Vereinen oder politischen Parteien.
  • Die Mitarbeit in eidgenössischen, interkantonalen, kantonalen oder kommunalen Gremien, soweit sie in den dienstlichen Aufgabenbereich fallen.
  • Tätigkeit in Personalverbänden und in Gremien des GAV.

Wie viel Arbeitszeit darf für ein öffentliches Amt genutzt werden?

  • Maximal 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr.
  • Darüber hinaus benötigte Zeit ist im Rahmen der Gleitzeit-Regelung zu kompensieren, oder es ist unbezahlter Urlaub zu beziehen.
  • Vorbereitungsarbeiten haben ausserhalb der Arbeitszeit zu erfolgen.

Welche Entschädigungen dürfen behalten werden?

  • Alle Entschädigungen für Nebenbeschäftigungen und für die Ausübung von öffentlichen Ämtern, sofern keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden.
  • Honorare für Referate/Kurse ausserhalb der Arbeitszeit im eigenen Fachgebiet im Umfang gängiger Entschädigungen.

Wem muss die Nebenbeschäftigung oder das öffentliche Amt gemeldet werden?

  • Den Anstellungsbehörden (Personalamt, Schulleitungen, Solothurner Spitäler AG usw.).
  • Ist der Regierungsrat Anstellungsbehörde oder sind die Betroffenen Beamtinnen und Beamte, entscheidet das Personalamt

Wann ist ein Gesuch einzureichen?

  • Vor Antritt der Nebenbeschäftigung.
  • Vor der Annahme des öffentlichen Amtes.

Wie und wo ist das Gesuch einzureichen?

  • Mit dem entsprechenden Formular des Personalamtes.
  • Auf dem Dienstweg.
  • Bei der Anstellungsbehörde.

Wer muss ein Gesuch einreichen?

Alle Staatsangestellten, unabhängig des Pensums, welche

  • eine Nebenbeschäftigung ausüben wollen;
  • ein öffentliches Amt antreten wollen welches die Arbeitszeit tangiert. (Bild Rothusverlag jpg)

Beispiele: