Arbeitszeugnisse

Uncodierte Arbeitszeugnisse

Zeitgemäss und fortschrittlich (GAV Art. 201 und 202)

Arbeitszeugnis

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, auf Verlangen der Mitarbeitenden jederzeit ein Arbeitszeugnis auszustellen, das gemäss § 201 GAV folgenden Inhalt hat:

  • Art und Dauer der Anstellung
  • Qualifikation der Leistung
  • Qualifikation des Verhaltens

Das Arbeitszeugnis soll einerseits das berufliche Fortkommen nicht behindern und sich anderseits durch Wohlwollen, Wahrheit, Vollständigkeit, Einheitlichkeit, Individualität und Klarheit auszeichnen.

Codierte Arbeitszeugnisse

Mit der Zeit haben sich standardisierte Formulierungen eingebürgert, die wohl positiv tönen, aber eigentlich ganz etwas anderes aussagen.

Beispiele:

«Hat sich stets bemüht, unseren Erwartungen zu entsprechen.»

-> «Hat nur unzureichende Leistung erbracht.»

oder

«Er Hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten eingesetzt.»

-> «Er hat getan was er konnte - aber das war nicht viel.»

oder

«Er war tüchtig und wusste sich gut zu verkaufen.»

-> «Er war ein unangenehmer Mitarbeiter.»

Uncodierte, transparente Arbeitszeugnisse

Die Arbeitszeugnisse der Kantonalen Verwaltung Solothurn sind uncodiert und transparent. Sie enthalten keine versteckten Aussagen, die die Mitarbeitenden nicht erkennen können.

Arbeitszeugnisse dienen der Qualifikation der Mitarbeitenden. Sie sind gewissermassen das Resümee jener Zeit, in der die Mitarbeitenden im Dienste des Kantons Solothurn tätig waren.

Transparente, uncodierte Arbeitszeugnisse, wohlwollend und fair abgefasst und trotzdem der Wahrheit verpflichtet, sind nicht nur Zeichen eines zeitgemässen und fortschrittlichen Führungsstils, sondern sie dienen als gehaltvoller Mosaikstein sowohl den Mitarbeitenden wie den zukünftigen Arbeitgebern/-innen.

Gütesiegel

Alle Arbeitszeugnisse erhalten als Gütesiegel den Vermerk:

"Unsere Zeugnisse sind uncodiert und transparent"

Für die Ausfertigung der Arbeitszeugnisse sind die Chefinnen oder Chefs der Ämter zuständig.

Die Weisung über die Ausstellung uncodierter Arbeitszeugnisse gilt für die gesamte Verwaltung und alle ihre Organisationseinheiten.

Referenzauskünfte

Auch Referenzauskünfte haben der Wahrheit zu entsprechen und dürfen sich substanziell nicht vom Zeugnis unterscheiden. Referenzauskünfte sind mündliche Daten, deren Weitergabe im Rahmen von Stellenbewerbungen an neue Arbeitsgeber nur nach vorgängiger ausdrücklicher Einwilligung des/der Arbeitnehmenden erteilt werden dürfen.

Arbeitsbestätigung

Die Mitarbeitenden haben die Möglichkeit, anstelle eines Arbeitszeugnisses eine Arbeitsbestätigung zu verlangen (§ 202 GAV), die sich auf die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkt.