Mobbing
Unsere Zusammenarbeit basiert auf Vertrauen, Respekt und Offenheit.
Mobbing am Arbeitsplatz wird in keinem Bereich der kantonalen Dienste geduldet!
Kapitel H des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) widmet sich dem Schutz vor Mobbing. Die Bestimmungen des GAV gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Dienste des Kantons Solothurn stehen.
Darum geht es:
Das Wort «Mobbing» leitet sich vom englischen Verb «to mob» ab und bedeutet «über jemanden herfallen», «anpöbeln», «attackieren». Ein einmaliges böses Wort aus Wut, ein Streit zwischen Kolleginnen und Kollegen ist noch kein Mobbing. Erst wenn eine Gruppe oder Einzelpersonen systematisch eine bestimmte Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter über längere Zeit schikanieren, wenn Gerüchte verbreitet, Fallen gestellt oder offene Aussprachen verhindert werden, muss von Mobbing gesprochen werden.
Mobbing kann in unterschiedlicher Form auftreten und von Vorgesetzten, Kolleginnen oder Kollegen, Unterstellten, Einzelpersonen oder Gruppen ausgehen.
Zum Beispiel:
- Kontaktverweigerung
- Drohungen
- Gerüchte
- Kränkungen, Lächerlichmachen, Blossstellungen
- Diskriminierungen
- Misshandlungen
- sexuelle Belästigung
- Isolation, Ignorieren
- Zuteilung sinnloser Arbeit
- unrealistische Arbeits- und Zielvorgaben
- Verweigerung von Informationen
- usw.
⇒ Opfer von Mobbing am Arbeitsplatz kann jede und jeder werden.
Mobbing am Arbeitsplatz ist immer ein Zeichen on Missachtung und Herabwürdigung des Mitmenschen.
Die Folgen von Mobbing am Arbeitsplatz
Für gemobbte Personen können die Auswirkungen so gravierend sein, dass es zu schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen, zum Verlust des Arbeitsplatzes oder in extremen Situationen zu Selbstmord kommen kann.
Mögliche Auswirkungen von Mobbing sind:
- Verunsicherung
- Aggressivität
- Depressivität
- Konzentrationsschwierigkeiten
- psychosomatische Reaktionen
- Stresszustände
- Schlafstörungen
- Krankheit
- gestörte Kommunikationsfähigkeit
- Isolation
- usw.
Früherkennung
Sie kann einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung von Mobbing leisten.
Instrumente und Möglichkeiten sind:
- Gespräche mit Mitarbeitern/-innen
- Mitarbeiter/-innen-Umfragen
- Austrittsgespräche
- Teamsitzungen
- Hinweise von Mitarbeitenden
- Erhebung von Personalindikatoren
(Absenzen, Fluktuation, Kündigungsgründe usw.)
Erkennen Vorgesetzte, die Departemente oder das Personalamt Anzeichen von Mobbing, so sorgen sie für zweckmässige Massnahmen.
Prävention
Ein gutes Arbeitsklima bildet grundsätzlich die beste Prävention: Teamgeist und Vertrauen, eine offene, motivierende Unternehmenskultur.Weitere wesentliche Elemente sind eine offene und faire Kommunikations- und Konfliktkultur. Dazu müssen alle Beteiligten ihren Beitrag leisten; Führungskräfte sind besonders gefordert.
Auch folgende Massnahmen wirken präventiv:
- kurze Dienstwege
- prozessorientierte Arbeitsorganisation
- effektive, transparente Information
- kulturkonforme Anreizsysteme
Verhaltensmassnahmen bei Mobbing
Betroffene Personen können sich meist nicht oder nur begrenzt helfen. Sie brauchen die Unterstützung der Vorgesetzten und/oder von unbeteiligten Beratungspersonen. Da sich Mobbing aber in mehreren Phasen entwickelt, ist die Früherkennung von zentraler Bedeutung. Dazu kann eine betroffene Person beitragen, indem sie sich möglichst frühzeitig an die Vorgesetzten oder an eine Vertrauensperson wendet.
Beratung und Unterstützung
Alle Mitarbeitenden, die von Mobbing direkt oder indirekt betroffen sind, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch bezeichnete Vertrauenspersonen
- im Personalamt
- im Polizeikommando
- in den Spitälern
- in den Kantonsschulen
- oder durch die vom Regierungsrat beauftragten externe Beratungsstelle Fabeso – Fachstelle Beziehungsfragen Kanton Solothurn
Beratungs- und Informationsstellen
Vertrauenspersonen können beim Personalamt, beim Polizeikommando, bei den Spitalleitungen oder bei den Schulleitungen der kantonalen Schulen erfragt werden.
Die Liste der Vertrauenspersonen finden Sie auch auf der Homepage des Personalamtes.
Oder Sie wenden sich an eine der externen Beratungsstellen von FABESO:
Fabeso – Fachstelle Beziehungsfragen Kanton Solothurn | Telefonnummer |
---|---|
Solothurn | 032 622 44 33 |
Olten | 062 212 61 61 |
Grenchen | 032 652 19 22 |
Breitenbach | 061 781 34 49 |
Die Vertrauenspersonen unterstehen der strikten Schweigepflicht.
Melde- und Anzeigeverfahren
In einem ersten Schritt wendet sich die betroffene Person mündlich oder schriftlich an
- die oder den Vorgesetzte(n) oder an die nächsthöhere Stelle
- an eine Vertrauensperson.
Gemeinsam soll ein Lösungsweg gefunden werden.
Führt dieser erste Schritt nicht zum Ziel, kann sich die betroffene Person mit einer Anzeige an das Personalamt wenden. Dadurch wird das formelle Anzeigeverfahren ausgelöst. Diese Anzeige muss schritflich erfolgen. Das Personalamt prüft summarisch, ob die Anzeige begründet ist. Kommt es zum Schluss, dass sie dies offensichtlich nicht ist, tritt es auf die Anzeige nicht ein und erlässt dazu eine Verfügung. Diese Verfügung kann mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
Bevor jedoch eine administrative Untersuchung erfolgt, müssen die Parteien obligatorisch an einem Mediationsverfahren teilnehmen. Erst wenn es auch in dieser Mediation zu keiner Einigung kommt, kann beim Personalamt die Einsetzung einer Untersuchungskommission verlangt werden. Diese Untersuchungskommission muss vom Regierungsrat auf Antrag des Personalamtes eingesetzt werden. Sie klärt den Sachverhalt ab, hört die Angezeigten im Rahmen des rechtlichen Gehörs an und schliesst ihre Arbeit mit einem Bericht an den Regierungsrat ab, welcher Empfehlungen und Anträge zu Massnahmen enthält. Gestützt auf diesen Bericht entscheidet der Regierungsrat über Anträge und Massnahmen.
Fristen
Eine Mobbingsituation soll grundsätzlich gemeldet werden, solange sie andauert. Die schriftliche Meldung ist jedoch spätestens innert 3 Monaten nach der letzten als Mobbing empfundenen Handlung einzureichen.
Mögliche Folgen und Sanktionen gegenüber mobbenden Personen
In Frage kommen Führungsmassnahmen, organisatorische oder personalrechtliche Massnahmen.
Missbrauch des Beschwerderechts
Wird jemand vorsätzlich zu Unrecht des Mobbings beschuldigt, werden gegen die anzeigende Person personalrechtliche Massnahmen beschlossen; oder es werden durch das betroffene Departement Führungs- oder organisatorische Massnahmen angeordnet.